Satzung Tierschutzverein Bad Säckingen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Bad Säckingen e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Bad Säckingen und ist in das Vereinsregister 
des  Amtsgerichts Bad Säckingen eingetragen.
(3) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Bad Säckingen mit 
dazugehörenden Gemeinden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein setzte sich zur Aufgabe :

• die Verbreitung des Tier- und Naturschutzgedankens in Wort, Bild und Schrift

• durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu fördern
• das Wohlergehen der Tiere zu fördern

• die Verbreitung des Tierschutzgedankens bei Jugend und Förderung der Jugendtierschutzarbeit

• Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und insoweit die strafrechtliche Verfolgung der Täter bei Zuwider-   

  handlung zu veranlassen.
• den Aufbau und Unterhalt einer eigenen Auffangstation

• aktive Hilfe bei in Not geratenen Tieren

• Aufklärung der Bevölkerung: Auf Missstände im Umgang mit Tieren hinweisen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Tierschutzverein Bad Säckingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes

„steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. AO
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare maß ehrenamtlicher

Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Tierpfleger und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden.

Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohe  Vergütung gewährt werden.

§ Mitgliedschaft

(1) Als Mitglied werden aufgenommen:
    -  jede Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    - Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften.

- Der Verein kann Einzelpersonen, die sich um den Tierschutz oder den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern   

  ernennen
- Wer die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig finanziell 
unterstützt, kann als Förderer anerkannt werden.

 

(2) Als Mitglied werden nicht aufgenommen:
   - Personen, die Tiere zu Versuchszwecken aufkaufen, stehlen oder 
abgeben

- Personen, die in Vergangenheit tierschädigend aufgefallen sind

- Personen, die gegen das Tierschutzgesetz oder im Rahmen ihrer tierschützerischen Aktivitäten sonst gegen einen der im StGB aufgeführten

  Paragraphen verstoßen haben

 

(3) Erwerb der Mitgliedschaft
   Über den schriftlichen Antrag nach § 4 (1) entscheidet der Vorstand.
   Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
   Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten.
   Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist keine Beschwerde 
möglich.
   Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet

- durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich gegenüber der  

  Vorstandschaft erklärt werden muss.

- durch Tod.

- durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere der fall, wenn das Mitglied
- grob gegen die Satzung verstößt,

- dem Vereinszweck schwerwiegend zuwider handelt,

- das Ansehen des Tierschutzvereins grob schädigt,

- Unfrieden im Verein stiftet,

    - trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung des 

    - Jahresbeitrages im Rückstand ist.

- Einer Organisation beitritt oder trotz Austrittsverlangens des Vereins weiter angehört, die den Zielen des Deutschen Tierschutzbundes,  

  des Landesverbandes Baden-Württemberg oder Tierschutzvereins Bad Säckingen zuwider läuft.

   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3- Mehrheit.
   Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 5 Beiträge

(1) Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen
Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

(3) Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
(4) Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. März eines jeden Jahres ohne
 besondere Aufforderung fällig
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet diesen nicht von der 
Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

 

§ 6 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

 

• der Vorstand

• die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Einzelmitgliedern     

      ( §4 (1) ) ..

(2) Jedes Mitglied bzw. die jeweiligen gesetzlichen Vertreter haben ei Stimme; diese ist nicht übertragbar.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die
 • Wahl der Mitglieder des Vorstandes

 • Bestellung der Rechnungsprüfer

 • Genehmigung der Jahresrechnung

 • Entlastung des Vorstandes

 • Festsetzung des Mitgliederbeitrages

 • Satzungsänderung

 • Auflösung des Vereins

 • Beschlussfassung über sonstige Anträge

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
   Die Einberufung erfolgt schriftlich oder Email unter Einhaltung einer 
Frist von 14 Tagen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über 

   Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der  abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

   Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desjenigen, der die 
Sitzung leitet.
   Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gilt § 13.
(6) Mindestens alle 2 Jahre ist eine ordentliche Mitgliederversammlung 
einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus 

   wichtigen Gründen jederzeit einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter zu verhandeln-

   den Gegenstände verlangt.

(7) Anträge zu Mitgliederversammlung ist mindestens 7 Tage vorher schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge werden nur behandelt,

   wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
(8) Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine 
Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der jeweiligen 

   Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1) der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2, Vorsitzenden,  dem Kassierer und dem Schriftführer.
(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein 
alleine gerichtlich und außergerichtlich.
    Jeder von Ihnen hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters 
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
    Im Innenverhältnis hat der 2.Vorsitzende die Stellung des Vertreters
des 1. Vorsitzenden.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter gleichzeitig 
ausüben, wobei nur eines davon zu den vertretungsberechtigten Vorstandsämtern    

    zählen darf.

(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des 

    nächsten Vorstandes im Amt.
(5) Der Vorstand erledigt die ihm durch Gesetz oder Satzung 
zugewiesenen Aufgaben, insbesondere sind ihm folgende Aufgaben übertragen:
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Aufstellung der Jahresrechnung
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
 Mitgliederversammlung.

  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Auflösung des Vereins

  • die Aufnahme und Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

  • die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
(6) der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, jedes Mitglied hat 
eine Stimme.

   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, sollte dieser nicht anwesend sein, die des 2. Vorsitzenden.

   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(7) Wer Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins tätigt, die nicht dem 
wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vereins entsprechen, ist dem 

   Verein zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. 

   In dringenden Fällen ist auch gegenseitige Absprache möglich, mit der Maßgabe, dass das Ergebnis in der nächsten Vorstandssitzung 

   schriftlich festgehalten wird.
(9) Die Einberufung der Vorstandsitzung erfolgt durch den ersten 
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden

  mündlich, schriftlich oder fernmündlich.

§ 9 Wahlen

Die Mitgliederversammlung kann einen von dem Versammlungsleiter abweichenden Wahlleiter bestimmen.
Die Wahlen werden geheim oder durch Handzeichen durchgeführt. Stimmen deren Ungültigkeit der Wahlleiter feststellt,

gelten als nicht gegeben und ungültig.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die Mehrheit. Die Wahl muss solange durchgeführt werden,

bis eine Person die Mehrheit erhält.

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die ihnen zukommenden Befugnisse auszuüben.

Ferner sind sie berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind zu Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Sie dürfen nicht gegen die Zwecke des Vereins handeln.

 

§ 12 Kassenprüfung

(1) Das Kassenwesen des Vereins wird nach Ablauf des
Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern geprüft.

   Den Rechnungsprüfern sind die erforderlichen Aufschlüsse und Auskünfte zu erteilen und vorhandenen Unterlagen der Kassen- und 

   Rechnungsführung vorzulegen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, in den Bürozeiten Buch -und  
Rechnungsprüfungen vorzunehmen.

(3) Die Rechnungsprüfung findet in den Geschäftsräumen des Vereins vor Ort statt.
(4) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der anwesenden Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen   

   Mitglieder erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den 
Tierschutzvereins der das Gebiet des Tierschutzvereins Bad Säckingen 

   künftig übernimmt.
   Dieser Verein ist verpflichtet, die Übernahme vertraglich mit der 
Stadtverwaltung der Stadt Bad Säckingen zu regeln.

   Bekennt sich kein Tierschutzverein zuständig, fällt das Vermögen an 
den Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V.

§ 14 Mitgliedschaften

Der Tierschutzverein Bad Säckingen e.V. ist Mitglied des Landestierschutzverbandes Baden Württemberg e.V. Karlsruhe.


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